{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 32\n\n(Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde\n(6P.31/2005) und die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.107/2005) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 03. Juli 2005 abgewiesen.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A. X. und der B. X., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin\nlic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Mai 2004,\nmitgeteilt am 18. Mai 2004, in Sachen gegen den Verein D., Beschwerdegegner\nI, vertreten durch Z., wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach, 342, Via Stredas 4, 7500 F., und die Bergbahnen F., Beschwerdegegner II, vertreten durch Y. und W., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur,\n\nbetreffend tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Morgen des 2. Januar 2002 fuhr der damals 14-jährige +C. X.\nim Gebiet F.-A. Ski. Er war als Mitglied einer neunköpfigen Schülergruppe im\nAlter von 13 bis 16 Jahren unter der Leitung des patentierten Skilehrers und Jugend + Sport-Leiters V. unterwegs. Alle Gruppenmitglieder waren gute Skiläufer.\nNach der dritten Abfahrt fuhr die Gruppe mit der Sesselbahn nach oben und anschliessend die rote Skipiste B. hinunter. Auf dieser Piste stand in einem Abstand\nvon 21 Metern zu den Sesselliftmasten ein Gerüstturm für die Fernsehkameras\nzur Übertragung der FIS-Weltcup-Skirennen im Dezember 2001 und Ende Januar 2002. Dieser Kameraturm war bergwärts mit einem sogenannten B-Netz\nabgesichert, welches im Halbkreis mit einem Abstand von vier bis fünf Metern\nzum Hindernis aufgespannt war.\n\nOberhalb des Sesselbahnmasts Nr. 12 hielten die Skisportler an, um\ngemäss Anweisung des Skilehrers einer nach dem andern die Piste zu queren\nund sich in der Folge auf der anderen Seite der Piste zu sammeln. Dabei hatten\ndie Schüler Gelegenheit, einen Sprung über eine vom Skilehrer bezeichnete\nkleine Kuppe auszuführen. +C. X. fuhr als erster los. Er führte an der bezeichneten Stelle einen Sprung aus, fuhr jedoch in der Folge entgegen der Anweisung\ndes Skilehrers nicht an den Pistenrand, um zu warten. Vielmehr setzte er seine\nFahrt talwärts fort und absolvierte an einer Geländekante einen weiteren Sprung.\nDabei verkantete er seine Skis, kam zu Fall, verlor dabei einen Ski und rutschte\nKopf voran in Richtung Fernsehpodest direkt in das davor aufgestellte Fangnetz.\nDurch den Aufprall wurde das Netz heruntergedrückt und der Körper von +C. X.\nüber das Netz geschleudert. Ungefähr drei bis vier Meter unterhalb des Fernsehturms blieb der Junge regungslos im Schnee liegen. Der herbeigerufene Rega-\nArzt konnte nur noch dessen Tod feststellen.\n\nB. Am 4. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\neine Strafuntersuchung betreffend F.: Tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C.\nX.. Zur Abklärung des genauen Unfallhergangs und der Todesursache wurde unter anderem die Obduktion des Verstorbenen am Institut für Rechtsmedizin des\nRätischen Kantons- und Regionalspitals Chur angeordnet sowie ein biomechanisches Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik an der ETH Zürich\nund eine Expertise zu den sicherheitstechnischen Fragen auf Skipisten bei E.\neingeholt. Auf Antrag von B. X. und A. X., den Eltern des Verstorbenen, wurde\nzudem ein gerichtsmedizinisches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin St.\nGallen in Auftrag gegeben.\n3\n\nGemäss Obduktionsbericht vom 11. Februar 2002 ist +C. X. an einer\nschweren Schädelhirnverletzung mit Ringbruch der Schädelbasis und Traumatisierung im Bereich Pons und Medulla oblungata verstorben. Die Arbeitsgruppe\nfür Unfallmechanik der ETH Zürich kommt in ihrer biomechanischen Beurteilung\nvom 21. Mai 2002 zum Schluss, dass +C. X. mit grösster Wahrscheinlichkeit nach\ndem Überschlag über das Fangnetz Kopf voran durch die Luft geflogen und mit\ndem rechten Ski an einer Struktur wie dem Netz oder dem Spannset des Fernesehpodests hängen geblieben ist. Durch das abrupte Abbremsen des weitgehend horizontalen Körpers wurde der Kopf der Skibindung nach oben aufgebogen, das rechte Bein infolge einer Biegebelastung nach vorne ausbrechend frakturiert. Der Zug am Kopf führte durch die Trägheitskräfte des Kopfes einerseits\nund die Rückhaltung des übrigen Körpers andererseits zu einer Schädelbasis-\nRingfraktur und zu einem Riss des Hals-Wirbelsäulen-Längsbandes vorne (durch\nZug, nicht wie üblich durch Kompression). Dr. C. vom Institut für Rechtsmedizin\nSt. Gallen schliesst sich in seinem Bericht vom 15. September 2003 vollumfänglich den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik an.\n\nC. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, stellte\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein.\n\n"}