eingestellt wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Wie in Erw. 2 ausgeführt, sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Ermittlungen allenfalls vom Kreisamt zu tragen, falls diese Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Wesentlichen der Entscheidfindung des Kreispräsidenten dienten. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch