zeuge in keiner Art und Weise, zumal die Staatsanwaltschaft bei Einstellungsverfügungen über die Verfahrenskosten entscheiden müsse, während sie dies beim Einstellungsbeschluss in der Hauptsache und Überweisung eines Übertretungstatbestandes an das Kreisamt nicht tun dürfe. Nach Ansicht des Bezirksgerichtspräsidenten J. wäre im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Kenntnisse des Sachverhalts und aufgrund ihrer langjährigen Praxis viel besser in der Lage gewesen, über die aufgelaufenen Kosten zu entscheiden als das Kreisamt, welches nur den Übertretungstatbestand zu beurteilen hatte.