3. Der Bezirksgerichtspräsident J. kritisiert schliesslich die Praxis der Kantonsgerichtes, wonach in einer Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht über die bis anhin aufgelaufenen Kosten zu entscheiden ist, sondern lediglich eine Kostenmeldung zuhanden der urteilenden Behörde vorzunehmen und diese zu ersuchen sei, in ihrem Entscheid auch über die bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten zu befinden. Diese Praxis über- 7