Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kreis im vorliegenden Fall die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und die Kosten der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu tragen hat. Das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium hat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu entstandenen, nicht abwälzbaren beziehungsweise nicht einzutreibenden Kosten gestützt auf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO, dem Bezirk auferlegt werden.