Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine Einsprache gegen das Strafmandat, überweist der Kreispräsident die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident oder ein Bezirksrichter führt dann die Untersuchung. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kreis im vorliegenden Fall die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und die Kosten der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu tragen hat.