engen Konnex zu der vom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere), zumal die Frage im Vordergrund stand, welche der Hunde in welcher Weise B. angegriffen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Kosten ebenfalls dem Kreis aufzuerlegen. Schliesslich gilt es noch die Gebühr für die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. In Fällen wie den vorliegenden, wo ein enger Zusammenhang zwischen eingestelltem Straftatbestand und Übertretungstatbestand besteht, erscheint es angezeigt, auch diese Kosten dem Kreis zu überbinden.