des Kreispräsidenten fallenden Straffälle tragen vorschussweise die Kreise (Art. 155 Abs. 2 StPO). Können die Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden oder sind sie nicht erhältlich, hat sie im Übertretungsstrafmandatsverfahren entsprechend der Vorschusspflicht die Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören nach dem oben Gesagten auch die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, welche entsprechend vom Kreis zu tragen sind. Der Untersuchungsrichter führte im vorliegenden Fall lediglich eine Einvernahme von B. durch und stellte einige Fragen an den B. behandelnden Arzt. Auch diese Einvernahme und die Befragung des Arztes standen im