Im vorliegenden Fall dienten die Ermittlungen der Polizei dem Kreispräsidenten bei seiner Entscheidfindung. Die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeit stand in engem Zusammenhang mit der vom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere). Der zu ermittelnde Sachverhalt war in beiden Fällen gewissermassen identisch. Die von der Polizei getätigten Aufwendungen wären mit anderen Worten auch bei alleiniger Verfolgung der Übertretungstatbestände entstanden.