Sie können der (administrativen) Eröffnung einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 22). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie schliesslich zu tragen hat, deren Schicksal. Im vorliegenden Fall dienten die Ermittlungen der Polizei dem Kreispräsidenten bei seiner Entscheidfindung.