18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten betrafen überwiegend Kosten in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei. Die polizeilichen Ermittlungen bilden keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt. Sie können der (administrativen) Eröffnung einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 22).