Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 2. Der Klarheit halber sei noch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 vom Kreisamt F. zu tragen sind. Wie bereits dargelegt, stellte der Untersuchungsrichter nach Wegfall des Strafantrages das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit ein und trat dieses zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab.