Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Da nach dem Gesagten nicht feststeht, ob einer der Hunde von X. den Knaben gebissen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 auferlegt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff.