Dies ist nicht korrekt. Geht man richtigerweise von dem im Einstellungsentscheid vom 25. Juli 2003 dargestellten Sachverhalt aus, so steht nicht fest, ob einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen hat. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer 5