Dieser Teil des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten erwuchs in Rechtskraft. Demnach ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz ermittelt und im Einstellungsentscheid vom 25. Juli 2003 geschildert hat, verbindlich. Die Vorinstanz hätte sich somit bei ihrem Entscheid über die Kostentragung auf diesen Sachverhalt stützen müssen. Der Bezirksgerichtspräsident J. hat indessen in seinem Entscheid über die Kostentragung eine neue Sachverhaltsversion dargelegt indem er feststellte, es sei erwiesen, dass einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe. Gestützt auf diesen neuen Sachverhalt überband er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Dies ist nicht korrekt.