Auch wenn der Hund G. tatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Weil der Bezirksgerichtspräsident J. über die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Kosten nicht befunden hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes. Mit Bezug auf die Verfahrenseinstellung blieb der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten jedoch unangefochten. Dieser Teil des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten erwuchs in Rechtskraft.