Diese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es gilt zu beachten, dass der Bezirksgerichtspräsident J. das Strafverfahren gegen X. betreffend ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art. 17 StPO mit der Begründung eingestellt hat, dass er sich anlässlich eines Augenscheins davon habe überzeugen können, dass die Hunde X.s gutmütige Tiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten gebissen habe, brauche nicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G. tatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle.