1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'025.90. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei erwiesen, dass einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe. Indem einer der Hunde von X. den Knaben gebissen habe und diesem einen Schaden zugefügt habe, habe X. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Norm verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Aus diesem Grund müsse X. die von der Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der Einstellungsverfügung erwachsenen Kosten tragen.