F. Mit Entscheid vom 20. April 2004, mitgeteilt am 26. April 2004, überband der Bezirksgerichtspräsident J. X. die bei der Staatsanwaltschaft erwachsenen Kosten im Umfang von Fr. 1'025.90. Für dieses Verfahren wurden keine Kosten erhoben. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident J. im Wesentlichen aus, es sei erwiesen, dass ein Hund von X. den Knaben B. gebissen habe. X. habe somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen, weshalb ihm die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Kosten zu aufzuerlegen seien.