E. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2003, mitgeteilt am 13. November 2003, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. zum Entscheid über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- wurden dem Bezirksamt J. auferlegt.