D. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten beschwerte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. August 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die Ziffer 2 des Erkenntnisses (Kostenfolge) sei aufzuheben und es sei im Kostenpunkt neu zu entscheiden.