tatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Seitens des Bezirksamtes würden keine Kosten erhoben; die Busse und die Kosten des Kreisamtes entfielen. Über die Gebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft hätte in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung entschieden werden müssen; im Verfahren vor Bezirksamt könne darüber nicht verfügt werden.