C. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 27. April 2003 Einsprache, worauf der Kreispräsident die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. überwies. Dieser stellte das Strafverfahren nach Vornahme ergänzender Untersuchungen mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wieder ein. Er führte zur Begründung an, er habe sich anlässlich eines Augenscheins davon überzeugen können, dass die Hunde X.s gutmütige Tiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten gebissen habe, brauche nicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G. 3