18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab. Der Kreispräsident wurde ersucht, im Mandatsverfahren auch über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 1´025.90 zu befinden. B. Mit Strafmandat vom 8. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003, sprach der Kreispräsident F. X. der ungenügenden Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art. 17 StPO schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von 150 Franken. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1´025.90 und die Verfahrenskosten des Kreisamtes von 150 Franken wurden dem Verurteilten auferlegt.