Im Anschluss an die Einvernahme zog die Mutter des Geschädigten ihren Strafantrag wieder zurück. Da damit eine Prozessvoraussetzung für die Weiterverfolgung der Sache wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit wegfiel, stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren wegen dieser Tatbestände mit Verfügung vom 26. Februar 2003 wieder ein, trat dieses hingegen zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab.