Im Verlaufe der gegen die Hundehalter X. und D. geführten Strafuntersuchung identifizierte B. anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter auf Grund verschiedener Fotografien die Tiere dieser beiden Personen eindeutig als die Hunde, die ihn angefallen hatten. Im Anschluss an die Einvernahme zog die Mutter des Geschädigten ihren Strafantrag wieder zurück.