{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-31_2004-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_31", "Checksum": "30944fb61393fafb14187d2bd4ebf2f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2004 BK 2004 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.07.2004 BK 2004 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostentragung (Einstellungsverfügung) | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:29", "Checksum": "6856f722a752865a824479e531dbb72e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2004 BK 2004 31\nRegeste:\nKostentragung (Einstellungsverfügung) | BGP Einstellungsverfügung\n\ndes Kreispräsidenten fallenden Straffälle tragen vorschussweise die Kreise (Art.\n155 Abs. 2 StPO). Können die Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden oder sind sie nicht erhältlich, hat sie im Übertretungsstrafmandatsverfahren entsprechend der Vorschusspflicht die Kreiskasse zu tragen (Art.\n155 Abs. 5 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören nach dem oben Gesagten\nauch die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, welche entsprechend vom Kreis\nzu tragen sind. Der Untersuchungsrichter führte im vorliegenden Fall lediglich\neine Einvernahme von B. durch und stellte einige Fragen an den B. behandelnden Arzt. Auch diese Einvernahme und die Befragung des Arztes standen im\nengen Konnex zu der vom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen\nWiderhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere), zumal die Frage\nim Vordergrund stand, welche der Hunde in welcher Weise B. angegriffen hat.\nEs rechtfertigt sich deshalb, diese Kosten ebenfalls dem Kreis aufzuerlegen.\nSchliesslich gilt es noch die Gebühr für die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. In Fällen wie den vorliegenden, wo ein enger\nZusammenhang zwischen eingestelltem Straftatbestand und Übertretungstatbestand besteht, erscheint es angezeigt, auch diese Kosten dem Kreis zu überbinden.\n\nErfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine Einsprache gegen das Strafmandat, überweist der Kreispräsident die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten\n(Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident oder ein Bezirksrichter führt\ndann die Untersuchung. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kreis im\nvorliegenden Fall die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und die Kosten der Abschreibungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft zu tragen hat. Das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium\nhat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu entstandenen, nicht abwälzbaren beziehungsweise nicht einzutreibenden Kosten gestützt\nauf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO, dem Bezirk\nauferlegt werden.\n\n3. Der Bezirksgerichtspräsident J. kritisiert schliesslich die Praxis der Kantonsgerichtes, wonach in einer Einstellungs- und Abtretungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft nicht über die bis anhin aufgelaufenen Kosten zu entscheiden\nist, sondern lediglich eine Kostenmeldung zuhanden der urteilenden Behörde\nvorzunehmen und diese zu ersuchen sei, in ihrem Entscheid auch über die bei\nder Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten zu befinden. Diese Praxis über-\n7\n\nzeuge in keiner Art und Weise, zumal die Staatsanwaltschaft bei Einstellungsverfügungen über die Verfahrenskosten entscheiden müsse, während sie dies beim\nEinstellungsbeschluss in der Hauptsache und Überweisung eines Übertretungstatbestandes an das Kreisamt nicht tun dürfe. Nach Ansicht des Bezirksgerichtspräsidenten J. wäre im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer\nKenntnisse des Sachverhalts und aufgrund ihrer langjährigen Praxis viel besser\nin der Lage gewesen, über die aufgelaufenen Kosten zu entscheiden als das\nKreisamt, welches nur den Übertretungstatbestand zu beurteilen hatte.\n\nDiese Argumentation überzeugt nicht. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe\nder aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichtes,\nüber deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung,\nwenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil\nAnklage erhoben beziehungsweise die Sache dem zuständigen Richter mit dem\nAntrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im\nabschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die\nVerteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu\nbefinden, also auch in Bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung\neingestellt wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in\nFällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger\nsachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Wie in Erw. 2\nausgeführt, sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Ermittlungen allenfalls vom Kreisamt zu tragen, falls diese\nKosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können und\ndie Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Wesentlichen der Entscheidfindung des Kreispräsidenten dienten. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch\nbei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestandes nötig gewesen wären,\nweshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann.\n\n4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}