{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-31_2004-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_31", "Checksum": "30944fb61393fafb14187d2bd4ebf2f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2004 BK 2004 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.07.2004 BK 2004 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,\nes sei erwiesen, dass einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe.\nIndem einer der Hunde von X. den Knaben gebissen habe und diesem einen\nSchaden zugefügt habe, habe X. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine\nNorm verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Aus diesem\nGrund müsse X. die von der Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der Einstellungsverfügung erwachsenen Kosten tragen.\n\nDiese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es gilt\nzu beachten, dass der Bezirksgerichtspräsident J. das Strafverfahren gegen X.\nbetreffend ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art.\n17 StPO mit der Begründung eingestellt hat, dass er sich anlässlich eines Augenscheins davon habe überzeugen können, dass die Hunde X.s gutmütige\nTiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten gebissen habe, brauche\nnicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G. tatsächlich zugebissen hätte,\ndürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine\nwildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Weil der Bezirksgerichtspräsident J. über die bei\nder Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Kosten nicht befunden hatte, erhob die\nStaatsanwaltschaft Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes. Mit Bezug auf die Verfahrenseinstellung blieb der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten jedoch unangefochten. Dieser Teil des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten erwuchs in Rechtskraft. Demnach ist der Sachverhalt,\nden die Vorinstanz ermittelt und im Einstellungsentscheid vom 25. Juli 2003 geschildert hat, verbindlich. Die Vorinstanz hätte sich somit bei ihrem Entscheid\nüber die Kostentragung auf diesen Sachverhalt stützen müssen. Der Bezirksgerichtspräsident J. hat indessen in seinem Entscheid über die Kostentragung eine\nneue Sachverhaltsversion dargelegt indem er feststellte, es sei erwiesen, dass\neiner der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe. Gestützt auf diesen neuen\nSachverhalt überband er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Dies ist\nnicht korrekt. Geht man richtigerweise von dem im Einstellungsentscheid vom 25.\nJuli 2003 dargestellten Sachverhalt aus, so steht nicht fest, ob einer der Hunde\nvon X. den Knaben B. gebissen hat. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer\n5\n\nWeise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene\nVerhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder\ndessen Durchführung erschwert hat (PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen).\nDa nach dem Gesagten nicht feststeht, ob einer der Hunde von X. den Knaben\ngebissen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden,\ner habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht\ndem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 auferlegt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids\naufzuheben.\n\n2. Der Klarheit halber sei noch darauf hingewiesen, dass in diesem\nFall die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 vom Kreisamt F. zu tragen sind. Wie\nbereits dargelegt, stellte der Untersuchungsrichter nach Wegfall des Strafantrages das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit ein\nund trat dieses zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen\nArt. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder\nArt. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das\nKreisamt F. ab. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten betrafen überwiegend Kosten in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei. Die\npolizeilichen Ermittlungen bilden keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt. Sie können der (administrativen) Eröffnung einer Strafuntersuchung der\nStaatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 22). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten\nder von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie\nschliesslich zu tragen hat, deren Schicksal. Im vorliegenden Fall dienten die Ermittlungen der Polizei dem Kreispräsidenten bei seiner Entscheidfindung. Die\nvon der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeit stand in engem Zusammenhang mit der\nvom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen Widerhandlung gegen\nArt. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder\nArt. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere). Der zu ermittelnde Sachverhalt war in\nbeiden Fällen gewissermassen identisch. Die von der Polizei getätigten Aufwendungen wären mit anderen Worten auch bei alleiniger Verfolgung der Übertretungstatbestände entstanden. Die Verfahrenskosten für die in die Zuständigkeit\n6\n\n"}