{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-31_2004-07-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764d16ef42ce309bcf3740d529ba977ab5d73e7bec3a5575c407beaa3e74c8ae2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_31", "Checksum": "30944fb61393fafb14187d2bd4ebf2f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2004 BK 2004 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.07.2004 BK 2004 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 31\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Lazzarini und Rehli\nAktuarin Mosca\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten J. vom 20. April 2004, mitgeteilt\nam 26. April 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Kostentragung (Einstellungsverfügung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Nachmittag des 12. Oktober 2003 beabsichtigte der 13 ½ -jäh-\nrige, in A. wohnhafte Schüler B., seine Grossmutter in C. zu besuchen. Als er\nsich gegen 15 Uhr unterhalb C. in der Nähe des Hofes von X. und des Wohnhauses von D. befand, liefen ihm zwei knurrende Hunde entgegen. B. rannte darauf\nden Weg in Richtung E. hinunter. Die Hunde verfolgten ihn, und einer von ihnen\nbiss den Knaben ins Gesäss; die Bissverletzung wurde im Spital F. ambulant\nbehandelt. Die Mutter des Schülers stellte gleichentags Strafantrag gegen die\nverantwortlichen Hundehalter wegen einfacher Körperverletzung.\n\nIm Verlaufe der gegen die Hundehalter X. und D. geführten Strafuntersuchung identifizierte B. anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter auf Grund verschiedener Fotografien die Tiere dieser beiden Personen eindeutig als die Hunde, die ihn angefallen hatten. Im Anschluss an die Einvernahme\nzog die Mutter des Geschädigten ihren Strafantrag wieder zurück. Da damit eine\nProzessvoraussetzung für die Weiterverfolgung der Sache wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit wegfiel, stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren wegen dieser Tatbestände mit Verfügung vom 26. Februar 2003 wieder ein, trat dieses hingegen zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger\nTiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben\nkönnte, an das Kreisamt F. ab. Der Kreispräsident wurde ersucht, im Mandatsverfahren auch über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen\nKosten von insgesamt Fr. 1´025.90 zu befinden.\n\nB. Mit Strafmandat vom 8. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003,\nsprach der Kreispräsident F. X. der ungenügenden Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art. 17 StPO schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer\nBusse von 150 Franken. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von\nFr. 1´025.90 und die Verfahrenskosten des Kreisamtes von 150 Franken wurden\ndem Verurteilten auferlegt.\n\nC. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 27. April 2003 Einsprache,\nworauf der Kreispräsident die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. überwies. Dieser stellte das Strafverfahren nach Vornahme ergänzender Untersuchungen mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wieder ein. Er führte zur Begründung\nan, er habe sich anlässlich eines Augenscheins davon überzeugen können, dass\ndie Hunde X.s gutmütige Tiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten\ngebissen habe, brauche nicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G.\n3\n\ntatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich\nbei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO\nhandle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Seitens des Bezirksamtes würden keine Kosten erhoben; die Busse und die Kosten des Kreisamtes\nentfielen. Über die Gebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft hätte in\nder Einstellungs- und Abtretungsverfügung entschieden werden müssen; im Verfahren vor Bezirksamt könne darüber nicht verfügt werden.\n\nD. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nbeschwerte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. August 2003 bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die Ziffer 2 des Erkenntnisses (Kostenfolge) sei aufzuheben und es sei im Kostenpunkt neu zu entscheiden.\n\nE. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2003, mitgeteilt am 13. November\n2003, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft Graubünden im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. zum Entscheid über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90\nzurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- wurden dem Bezirksamt J. auferlegt.\n\nF. Mit Entscheid vom 20. April 2004, mitgeteilt am 26. April 2004, überband der Bezirksgerichtspräsident J. X. die bei der Staatsanwaltschaft erwachsenen Kosten im Umfang von Fr. 1'025.90. Für dieses Verfahren wurden keine\nKosten erhoben. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident J. im Wesentlichen aus, es sei erwiesen, dass ein Hund von X. den Knaben B. gebissen\nhabe. X. habe somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen, weshalb ihm die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen\nKosten zu aufzuerlegen seien.\n\n"}