6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO). 14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar