Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, dass nicht bei den Banken, insbesondere der Bank J. (L., K.) und der Bank M. nachgefragt worden sei. Auch dieser Vorwurf bezieht sich offenkundig auf die gegenüber B. X. vorgebrachten Anschuldigungen, wird doch in der Eingabe vom 15. August 2002 behauptete, Letzterer sei vermutlich einzig zur Übertragung von Vermögenswerten mit seiner schwerkranken Mutter in der letzten Augustwoche 1999 via K., L. und Vaduz nach Garmisch- Partenkirchen gefahren.