lässt es darzulegen, woraus sich für den zuständigen Untersuchungsrichter die Pflicht hätte ergeben sollen, die einzelnen Vernehmungen vorzunehmen und welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus zu erwarten gewesen wären. Sodann erübrigen sich solch Einvernahmen bereits deshalb, weil das im Zusammenhang mit dieser Beweisergänzung stehende Verfahren gegen B. X. zu Recht eingestellt wurde. Gleich verhält es sich schliesslich auch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei unverständlich, dass nicht bei den Banken, insbesondere der Bank J. (L., K.) und der Bank M. nachgefragt worden sei.