Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtswidrig oder unangemessen sein soll. Tatsächlich hat die Hausdurchsuchung keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gegen E. erhobenen Anschuldigungen geliefert. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich letztlich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzutreten ist. Im Übrigen kann auch im Falle von E. ein strafbares Verhalten bereits aus den nämlichen Überlegungen, wie sie in Ziffer 3 der Erwägungen dargelegt wurden, verneint werden.