Namentlich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass E. im Besitze von Vermögensgegenständen von C. X. sei oder Vermögen von ihr verwaltet habe, gar nicht auf seine Aussage stützte. Sie verwies vielmehr auf das negative Ergebnis der Hausdurchsuchung und der Prüfung der in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Dokumente. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung in diesem Punkt rechtswidrig oder unangemessen sein soll.