C. X. war im Ruhestand. Sie war nicht geschäftlich tätig, sondern höchstens noch an Gesellschaften beteiligt. Solche allfällige Beteiligungen fallen jedoch ebenfalls ins Privatvermögen. Befragte der Untersuchungsrichter E. nach dem Privatvermögen von C. X., blieb folglich kein Vermögen ausgeklammert. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Vorinstanz ihre Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass E. im Besitze von Vermögensgegenständen von C. X. sei oder Vermögen von ihr verwaltet habe, gar nicht auf seine Aussage stützte.