Der Beschwerdeführer wendet ein, der Untersuchungsrichter habe E. nur ungenügend befragt. Namentlich habe der Untersuchungsrichter nicht zwischen privatem Vermögen und Gesellschaftsvermögen und zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Wenn E. als rethorisch geschulter Treuhänder ausführe, er habe kein privates Vermögen von C. X. verwaltet, schliesse dies nicht aus, dass er Gesellschaftsvermögen für sie verwaltet habe. Ausserdem habe er - der Beschwerdeführer - anfangs/Mitte der Achtzigerjahre einen Safe bei der Bank N. L. aufgesucht. Dieser Safe sei nicht mehr zu finden und sei vermutlich von E. bzw. der Firma Q. gestellt worden.