rischen Behörden zu begründen vermöchte, ist damit nicht ersichtlich. 4. Wie dargelegt wurde, ist bei E. die Strafverfolgung nicht von einem frist- und formgerecht eingereichten Strafantrag abhängig. In seinem Fall hatte die Behörde gestützt auf die Vorhalte des Beschwerdeführers zu prüfen und - bei einem Verdacht - von sich aus die Ermittlungen aufzunehmen. Die Einstellung des Verfahrens begründete der Untersuchungsrichter damit, dass sich der Verdacht der Veruntreuung nicht erhärtet habe. Die in den Büroräumlichkeiten von 12