Nachgerade bei einem ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Erbgang stehenden Deliktsvorwurf wäre im Übrigen nicht von der Schweizerischen Zuständigkeit auszugehen. B. X. ist deutscher Staatsangehöriger und hat - was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2003 an Dr. I., Beilage zur Beschwerde act. 01/7) - keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Wohnsitz war und ist vielmehr Italien. Der Beschwerdeführer wiederum ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Ein territorialer oder persönlicher Zusammenhang mit dem Erbgang und einem mit ihm in Verbindung stehenden Vermögensdelikt, das die Zuständigkeit der schweize-