Es wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdegegner sich vor und kurz nach dem Tod der Erblasserin in unzulässiger Weise in den Besitz von Vermögensgegenständen brachte. Dies allein besagt jedoch noch in keiner Weise, dass der Beschwerdegegner sich im Zusammenhang mit dem Erbgang eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Erben schuldig gemacht hat. Nachgerade bei einem ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Erbgang stehenden Deliktsvorwurf wäre im Übrigen nicht von der Schweizerischen Zuständigkeit auszugehen.