Solche strafbaren, im Zusammenhang mit dem eigentlichen Erbgang stehenden und durch Verschweigen gegenüber den Erben begangene Delikte gegen das Vermögen liegen dem Strafantrag vom 15. August 2002 jedoch nicht zugrunde. Geltend gemacht wird nicht, der Beschwerdegegner habe sich dadurch deliktisch verhalten, dass er bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung in Bereicherungsabsicht keine oder unzureichende Angaben machte und der Nachlass in der Folge auch tatsächlich falsch ermittelt wurde. Es wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdegegner sich vor und kurz nach dem Tod der Erblasserin in unzulässiger Weise in den Besitz von Vermögensgegenständen brachte.