Gestützt auf diese Angaben wird in der Folge die Höhe des Nachlasses und die Erbquoten bestimmt. Kommt ein Erbe dieser Auskunftspflicht mit der Absicht, andere Erben zu schädigen und sich zu bereichern, nicht oder nur unzureichend nach und wird dadurch der Umfang des Nachlasses in der Folge falsch festgelegt, kann dies den Straftatbestand des Betruges erfüllen (Schaufelberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 608 ZGB). Solche strafbaren, im Zusammenhang mit dem eigentlichen Erbgang stehenden und durch Verschweigen gegenüber den Erben begangene Delikte gegen das Vermögen liegen dem Strafantrag vom 15. August 2002 jedoch nicht zugrunde.