recht - verpflichtet, umfassend Auskunft über alle Belange zu geben, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beeinflussen (Art. 610 Abs. 2, vgl. C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2003, N. 17 zu Art. 610 ZGB; BGE 127 III 396). Gestützt auf diese Angaben wird in der Folge die Höhe des Nachlasses und die Erbquoten bestimmt.