Der Beschwerdeführer hat - soweit seine Behauptungen zutreffen - die Möglichkeit, sich dagegen auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Zumindest nach Schweizerischen Erbrecht hat er - soweit die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind - die Möglichkeit, die Ausgleichung oder - bei einer Verfügung von Todes wegen - die Herabsetzung, allenfalls aber auch Schadenersatz (Art. 41 OR) zu verlangen (vgl. dazu etwa für das Schweizerische Erbrecht Art. 626 ZGB, 598, 519 ff). Gleich verhält es sich grundsätzlich auch bezüglich der Gegenstände, die angeblich nach dem Tod von C. X. vom Beschwerdegegner aus der Liegenschaft entfernt wurden bzw. von ihm in Besitz genommen wurden.