Vermögensdispositionen vorgenommen wurden, die den Beschwerdegegner gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf das künftige Erbe bevorteilten. Diese Bevorteilung versteht sich jedoch als rein zivilrechtliche Folge von freiwillig zu Lebzeiten vorgenommenen Vermögensdispositionen und sind strafrechtlich noch nicht weiter relevant. Der Beschwerdeführer hat - soweit seine Behauptungen zutreffen - die Möglichkeit, sich dagegen auf zivilrechtlichem Weg zur Wehr zu setzen.