C. X. konnte über ihr Vermögen frei verfügen. Weder sie noch der Beschwerdegegner waren unter Straffolge verpflichtet, das Vermögen so zu verwenden, dass ein möglichst grosser Nachlass zurückblieb. Namentlich musste der Beschwerdeführer als künftiger Erbe beispielsweise nicht - wie dieser offenbar meint - vorgängig gefragt werden, ob die Liegenschaft an die H. AG verkauft werden darf, weil dadurch angeblich sein Erbteil tangiert sein könnte. Es erscheint denn auch durchaus möglich, dass in den Monaten vor dem Tod von C. X. Vermögensdispositionen vorgenommen wurden, die den Beschwerdegegner gegenüber seinen Brüdern in Bezug auf das künftige Erbe bevorteilten.