Dieses gibt Anordnungen über die Verwendung des Nachlasses wieder, welche ihr die schwerkranke C. X. offenbar noch kurz vor ihrem Tod diktierte. Aus diesem Schreiben kann wahrlich nicht geschlossen werden, C. X. sei nicht mehr bei klarem Verstand gewesen. Insofern besteht auch kein Grund zur Annahme, B. X. habe sich gegen den Willen von C. X. zu deren Lebzeiten vermögensmässige Vorteile verschafft. Ebensowenig kann nun einfach daraus, dass die Vermögenswerte bei ihrem Tod nicht mehr dem Nachlass zugehörten, auf ein deliktisches Verhalten geschlossen werden. C. X. konnte über ihr Vermögen frei verfügen.