gemäss Bekundung von P. von der Überschreibung der Liegenschaft auf B. X. und nicht etwa vom Verkauf der Liegenschaft an ihn die Rede war. Desgleichen hielt P. fest, dass C. X. selbst die Absicht hatte, Gegenstände aus der Liegenschaft in Italien zu verkaufen, um mit dem Erlös den eigenen Unterhalt und - wie aus den Bekundungen zu folgern ist - jenen des Beschwerdegegners zu bestreiten. Desgleichen liegt ein von Q. X. verfasstes Schriftstück bei den Akten (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 5). Dieses gibt Anordnungen über die Verwendung des Nachlasses wieder, welche ihr die schwerkranke C. X. offenbar noch kurz vor ihrem Tod diktierte.