4.12, vermerktes Dokument 3), was wohl schwerlich der Fall gewesen wäre, wenn C. X. sich in einem derart kritischen Zustand, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, befunden hätte. Dafür, dass C. X. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in F. bzw. im Zusammenhang mit angeblich beiseite geschafften Vermögenswerten Opfer von Vermögensdelikten wurde, bestehen letztlich überhaupt keine Indizien. So kann in diesem Zusammenhang etwa auf das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorwürfe eingereichte Schreiben von P. verwiesen werden (vgl. act. 4.12, vermerktes Dokument 4).