Möglich erschiene höchstens der Tatbestand des Betrugs. So wird denn auch geltend gemacht, C. X. sei in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen und sei infolge eines akuten Darmverschlusses und in einem psychisch desolaten Zustand in ein örtliches Spital eingeliefert worden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine Bestätigung des Ospedale Generale di O. vom 1. März 2002. Dieses Schreiben (act. 4.2 Beilage 9) enthält jedoch überhaupt keine Aussage über den angeblich physisch und/oder psychisch schlechten Zustand von C. X., sondern lediglich eine Bestätigung ihres Aufenthalts im Spital vom 20. April bis 17. Mai