Zum Zeitpunkt des Verkaufs stand die Liegenschaft im Eigentum von C. X. und eine allfällige Veruntreuung betraf somit wiederum nur ihr Vermögen und nicht jenes des Nachlasses. Es lässt sich denn auch mit Fug fragen, wie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft überhaupt von einer Veruntreuung gesprochen werden kann, nachdem dieses Geschäft von C. X. persönlich und nicht vom Beschwerdegegner getätigt wurde. Möglich erschiene höchstens der Tatbestand des Betrugs.